Am 1. Dezember 2021 ist das neue Telekommunikationsgesetz (TKG) in Kraft getreten. Die modernisierte TKG-Novelle gilt für alte und neue Mobilfunk-, Festnetz– und Internetverträge und stärkt die Rechte der Verbraucher. Aber auch auf Geschäftskunden haben die Gesetzesänderungen Auswirkungen. Wir haben Ihnen eine Übersicht der wichtigsten Änderungen erstellt, die Kleinstunternehmen, kleine und große Unternehmen sowie Non-Profit-Organisationen betreffen können.
Das Wichtigste zuerst: Nach Ablauf der Mindestvertragslaufzeit ist ein Vertrag monatlich kündbar, es gibt keine automatische Vertragsverlängerung um 12 Monate mehr.
Für welche Geschäftskunden gelten welche Änderungen im Einzelnen?
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- Beziehen sich die Regelungen auf Verbraucher, können neben Privatkunden auch Kleinst-, Kleinunternehmen sowie Organisationen ohne Gewinnerzielungsabsicht, Non-Profit-Organisationen, gemeint sein. Diese haben bei einigen Regelungen die Möglichkeit, auf die Anwendung dieser Vorschriften zu verzichten. Nachzulesen im TKG § 71.
- Beziehen sich die Regelungen auf Endnutzer, können sowohl Privatkunden als auch kleine und große Geschäftskunden betroffen sein.
Diese Gesetzesänderungen betreffen Verbraucher
Diese Gesetzesänderungen betreffen Verbraucher – also möglicherweise auch Kleinst-, Kleinunternehmen sowie Organisationen ohne Gewinnerzielungsabsicht.
- Vorvertragliche Informationspflicht und Vertragsschluss – § 54 Abs. 1,3,4 und § 55
Vor Angebotsabgabe muss der Verbraucher vorvertragliche Informationen sowie eine Vertragszusammenfassung erhalten. Erst nachdem der Verbraucher diese schriftlich bestätigt hat, kommt der Vertrag zustande. - Verträge mit kürzerer Mindestvertragslaufzeit von 12 Monaten – § 56 Abs. 1
Die anfängliche Laufzeit eines Vertrags mit dem Verbraucher darf 24 Monate nicht überschreiten. Anbieter sind vor Vertragsschluss verpflichtet, einem Verbraucher einen Vertrag mit einer anfänglichen Laufzeit von höchstens zwölf Monaten anzubieten. - Minderung und außerordentliche Kündigung bei Nicht-Einhalten vereinbarter Leistungen – 57 Abs. 4
Verbraucher haben unter bestimmten Voraussetzungen bei erheblicher, kontinuierlicher oder regelmäßiger Abweichung der Geschwindigkeit oder anderer Dienstparameter zwischen vertraglich vereinbarter und tatsächlicher Leistung des Internetzugangs oder Telekommunikations-Dienst unter anderem das Recht, das Entgelt zu mindern oder den Vertrag vorzeitig zu kündigen. - Fristen für Entstörung, Entschädigung und Entgeltminderung – § 58 Abs. 1, 2
Der Verbraucher kann vom Anbieter eine nicht-eigenverschuldete Entstörung unverzüglich und unentgeltlich verlangen. Der Verbraucher hat dabei eine Mitwirkungspflicht. Ist die Entstörung innerhalb eines Tages nicht möglich, muss der Verbraucher über die Maßnahmen und voraussichtliche Entstörungsdauer informiert werden. Ist die Störung nicht innerhalb von 2 Arbeitstagen behoben, kann der Verbraucher ab dem Folgetag Entschädigung verlangen. - Umzug – § 60
Wechselt der Verbraucher seinen Wohnsitz und möchte seine Verträge weiterführen, ist der Anbieter verpflichtet, die vertraglich geschuldete Leistung am neuen Wohnsitz ohne Änderungen der Vertragsinhalte zu erbringen, soweit er diese dort anbietet. Bei nicht eingehaltenem Umzugstermin oder Störung und Unterbrechung kann der Verbraucher Entschädigungsleistungen beantragen. Kann der Verbraucher seinen Anschluss nicht unverändert an seinen neuen Wohnsitz mitnehmen, kann er diesen mit einer Frist von 1 Monat zum Umzugstag oder später kündigen. - Erhöhung des Sperrbetrags – § 61
Wegen Zahlungsverzugs des Verbrauchers darf der Anbieter mit vorheriger schriftlicher Information eine Sperre durchführen. Der Sperrbetrag, mit dem der Verbraucher im Verzug sein kann, erhöht sich von 75€ auf 100€. - Angebot von Prepaid-Produkten – § 64
Verbraucher müssen die Möglichkeit haben, auf Vorauszahlungsbasis Zugang zum öffentlichen Telekommunikationsnetz und Internet zu erhalten. - Angebotspakete – § 66
Vorher nicht regulierte Bestandteile von Angebotspaketen für Verbraucher haben nun Regelungen bezüglich Vertragszusammenfassung, – laufzeiten, Anbieterwechsel und Transparenzregeln erhalten.
Diese Gesetzesänderungen betreffen Endnutzer
Diese Gesetzesänderungen betreffen Verbraucher – also möglicherweise auch Kleinst-, Kleinunternehmen sowie Organisationen ohne Gewinnerzielungsabsicht.
- Nach Ablauf der Mindestvertragslaufzeit ist ein Vertrag monatlich kündbar, keine automatische Vertragsverlängerung um 12 Monate – § 56 Abs. 3
Nach Ablauf der Mindestvertragslaufzeit können sich Verträge nicht mehr automatisch um 12 Monate verlängern. Nach Ablauf der anfänglichen Vertragslaufzeit (Mindestvertragslaufzeit) kann der Endnutzer den Vertrag jederzeit mit Frist von einem Monat kündigen. Rechtzeitig vor Ablauf der Mindestvertragslaufzeit muss der Endnutzer über das Ende der Vertragslaufzeit sowie über die Möglichkeiten der Vertragskündigung informiert werden. - Vertragsänderung – § 57 Abs.2
Vertragsänderungen müssen dem Endnutzer 1 Monat im Voraus bekannt gemacht werden. - Information über den besten Tarif / Tarifberatung – § 57 Abs. 3
Jeder Endnutzer muss mindestens einmal im Jahr von seinem Anbieter über einen für ihn besten Tarif informiert werden. - Anbieterwechsel – § 59
Portierungsentgelte bei Rufnummernmitnahme müssen auf 0,00€ gesetzt werden. - Rechnungsinhalte – § 62
Anbieter müssen weitere Vorgaben bezüglich Rechnungsinhalten, auch bei Drittanbietern, einhalten. - Verbindungspreisberechnung – § 63
Anbieter haben die Pflicht, Abrechnung und Tarifierung von Produkten korrekt vorzunehmen. - Anspruch auf Einzelverbindungsnachweis – § 65
Der Endnutzer kann von dem Anbieter jederzeit mit Wirkung für die Zukunft eine nach Einzelverbindungen aufgeschlüsselte Rechnung (Einzelverbindungsnachweis) verlangen.
Fazit
Mit dem neuen Telekommunikationsgesetz haben auch Sie als Geschäftskunde neue Rechte. Durch das Recht, nach Ablauf der Mindestvertragslaufzeit Verträge monatlich zu kündigen, erhalten Sie Flexibilität und können erheblich Kosten einsparen. Unternehmen können ohne Wartezeit schneller zu einem günstigeren und besseren Vertrag wechseln. Wir beraten Sie gerne und helfen Ihnen dabei, Ihre Verträge zu optimieren. Rufen Sie gerne durch: 0451 160 8680
Hinweise:
In diesem Artikel haben wir nur die generische maskuline Form verwendet. Dies ist nicht geschlechtsspezifisch gemeint und dient lediglich dazu, die Gesetzesinhalte leicht verständlich und lesbar darzustellen.
Nach bestem Wissen und Gewissen zusammengestellt. Irrtümer und Änderungen vorbehalten.
Der genaue Gesetzestext des TKG ist hier nachzulesen: http://www.gesetze-im-internet.de/tkg_2021/BJNR185810021.html/